• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrregelungen gelten für *Wassertiere aus der EU 

    *Tiere der folgenden Arten in allen Entwicklungsstadien, einschliesslich Eiern, Sperma und Gameten:
    a) Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii
    b) wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca
    c) wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea

    Gemäss bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der EU». Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, die Detailbestimmungen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 festgelegt. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen». 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Veterinärbescheinigung / Eigendeklaration / TRACES 

    In welchen Fällen für Sendungen von Wassertieren eine Veterinärbescheinigung, eine Eigenerklärung und / oder eine (TRACES-) Meldung vorgeschrieben ist, wurde in den Artikeln 208-221 der «Basisverordnung» (EU) 2016/429 festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 enthält dazu Ausführungsbestimmungen. Eine Veterinärbescheinigung ist nötig bei der Einfuhr von Tieren aus Aquakultur, wenn

    • diese für eine Wassertierseuche der Kategorie C gelistet sind (nach Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/ 1882) und
    • die Schweiz frei von der betreffenden Seuche ist oder einem Tilgungsprogramm unterliegt.

    Für andere Wassertiere als Tiere aus Aquakultur gilt dasselbe, wenn diese in einen Aquakulturbetrieb oder in ein offenes Gewässer verbracht werden. Die Schweiz gilt als frei von der Infektion mit dem Virus der ansteckenden Blutarmut der Lachse (auch «Infektiöse Anämie der Salmonidae», ISA). Für Sendungen von folgenden Arten (für ISA gelistet) braucht es deshalb gemäss Art. 208 der Verordnung (EU) 2016/429 eine Veterinärbescheinigung:

    • Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss)
    • Atlantischer Lachs (Salmo salar)
    • Bach- und Meerforelle (Salmo trutta)

    Da es in Bezug auf andere Wassertierseuchen in der Schweiz bisher keine Zonen, Kompartimente oder Betriebe mit anerkanntem Seuchenstatus gibt, müssen Sendungen von Tieren aus Aquakultur, bei denen es sich nicht um die oben genannten Arten handelt, lediglich von einer «Eigenerklärung» nach Artikel 218 der VO (EU) 2016/429 und Artikel 14 der VO (EU) 2020/990 begleitet sein. In allen Fällen, in denen eine Veterinärbescheinigung oder eine Eigenerklärung gefordert ist, muss auch eine TRACES-Meldung erfolgen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden. 

    Für Einfuhren von anderen Wassertieren als Tiere aus Aquakultur, die NICHT in einen Aquakulturbetrieb oder in ein offenes Gewässer verbracht werden, sind weder eine Veterinärbescheinigung, Eigenerklärung oder TRACES-Meldung notwendig. Darunter fallen z.B. Wassertiere, die ausschliesslich in Aquarien oder Gartenteichen (nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei) gehalten werden. 

    Die Muster der Veterinärbescheinigungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 publiziert (s. Artikel 6, bzw. Anhang I). Ein Muster für die Eigenerklärung ist unter «Eigenerklärung» zu finden.


    Zusätzliche Bedingungen 

    Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“. 

    Dies betrifft unter anderem diverse Haiarten, Flussaale, Störe, Knochenzüngler, Seepferdchen und Blindbarbe. 

    Die Einfuhr von Fischen und Süsswasserkrebsen, die im Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten. In Bezug auf die Süsswasserkrebse beschränkt sich dieses Verbot auf Zehnfusskrebse der Familien Astacidae, Cambaridae und Parastacidae, sowie Krabben der Gattung Eriocheir und Potamon. Alle übrigen Krebse sind nicht von Verbot betroffen. Ausnahmen werden nur für Speisekrebse der Gattung Cherax und unter gewissen Umständen für Zoos oder Forschungsinstitute gewährt und sind bewilligungspflichtig (siehe unten «Weitere Infos» > fischereirechtliche Bestimmungen). 


    Artenschutzrechtliche Einfuhrbewilligung 

    Zur Einfuhr von lebenden Fischen, Fischeiern, Fischsamen sowie für Süsswasserkrebse braucht es gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21 Juni 1991 über die Fischerei BGF eine fischereirechtliche Einfuhrbewilligung (soweit Artikel 8 VBGF keine Befreiung von der Bewilligungspflicht vorsieht), wenn sie als landes- oder standortfremd gelten (siehe unten „Einfuhrgesuche“). Keine Einfuhrbewilligung ist u.a. dann erforderlich, wenn Tiere der Aquakultur ausschliesslich zu Zierzwecken in Aquarien oder geschlossenen Gartenteichen gehalten werden. Ausgenommen sind die im Anhang 3 VBGF erwähnten «verbotenen Arten» (s. oben «zusätzliche Bedingungen»).  


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.


    Besonderes 

    Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche. 

    Die Haltebewilligung ist für Haie und Rochen nötig, sowie für Fische, die in natürlicher Umgebung länger als 1m werden können (ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung).