Die Einfuhrbedingungen gelten für Säugetiere aus der EU, für welche es (nach dem Ausschlussprinzip) auf der Seite www.blv.admin.ch keine spezifischen Einfuhrbedingungen gibt.
[für Einfuhren von Tieren in «zugelassene geschlossene Einrichtungen» (wie Zoos), und für Zirkustiere, gelten besondere Regelungen]
Gemäss bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Da es im vorliegenden Fall keine harmonisierten Bestimmungen gibt, gelten nationale Bedingungen.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Für Meeressäuger (wie Robben, Walrosse), Beuteltiere, Hautflügler (Fledermäuse, Flughunde) muss der Amtstierarzt des Herkunftslandes eine elektronische TRACES-Meldung mit dem Muster «nicht harmonisierte Art» an den kantonalen Veterinärdienst des Bestimmungsortes absetzen. Sendungen der restlichen «anderen Säugetierarten» müssen lediglich von einer Gesundheitsbestätigung des Betriebsinhabers begleitet sein (siehe unten „Gesundheitserklärung“).
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.