• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für Sperma, Eizellen und Embryonen von Hausschafen und Hausziegen aus der EU.

    Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».  

    Vereinzelt findet man ergänzende Bestimmungen auch in weiteren Erlassen: so gelten für das Verbringen von lebenden Tieren empfänglicher Arten und deren Zuchtmaterial auch die «Blauzungenanforderungen» nach Anhang V Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung EU 2020/689 («Überwachung und Seuchenstatus»).  


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
    Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss Artikeln 8-11 oder 13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche Grundlagen»).  


    Zugelassene Lieferbetriebe 

    Der Herkunftsbetrieb muss für den Import zugelassen sein. 


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.