Die Einfuhrbedingungen gelten für Amphibien und Reptilien aus der EU
[für Einfuhren von Tieren in «zugelassene geschlossene Einrichtungen» (wie Zoos), und für Zirkustiere, gelten besondere Regelungen]
Gemäss bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Da es im vorliegenden Fall keine harmonisierten Bestimmungen gibt, gelten nationale Bedingungen.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Für Salamander und Molche muss der Amtstierarzt des Herkunftslandes eine
elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss
vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System
TRACES erfasst werden (s. unten «Weitere Infos» > Schutzmassnahmen
Batrachochytrium salamandrivorans).
In allen anderen Fällen ist keine
Gesundheitsbescheinigung notwendig.
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Die Tiere dürfen keine Krankheitsanzeichen aufweisen. Sie müssen aus Betrieben bzw. Gebieten stammen, die keinen Sperrmassnahmen unterworfen sind.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.