Die Einfuhrbedingungen gelten für Pferde inkl. andere Equiden wie Zebra oder Esel und ihre Kreuzungen.
Equiden benötigen für die Einfuhr einen offiziellen Equidenpass. Falls sie länger als 30 Tage in der Schweiz bleiben, müssen sie in der Tierverkehrsdatenbank registriert werden.
Registrierte Equiden müssen von einem amtstierärztlichen Zeugnis gemäss Anhang II der Richtlinie 2009/156/EG (zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1840) begleitet sein. Dieses Dokument genügt für (Mehrfach-) Reisen zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz während maximal 10 Tagen.
Für nichtregistrierte Equiden und in jedem Fall für Schlachttiere ist eine TRACES-Meldung erforderlich und die Tiere müssen von einem Zeugnis gemäss Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG begleitet sein.
Zur vorübergehenden Einfuhr (maximal 7 Tage) aus der EU (ausser Rumänien) und zur Wiedereinfuhr von Schweizer Pferden nach einem Kurzaufenthalt (höchstens 7 Tage) verzichtet die Schweiz auf das entsprechende Zeugnis (und auf die TRACES-Meldung bei nicht registrierten Pferden). Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Wiederausfuhrzeugnis nach einem Kurzaufenthalt in der Schweiz nur ausgestellt werden kann, wenn ein Vorzeugnis mit den entsprechenden Gesundheitsgarantien vorliegt.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Die Einfuhr von Equiden aus Rumänien ist verboten.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen. Die Zollorgane geben Auskunft über die genauen Abläufe bei der Einfuhr, insbesondere zur elektronischen Deklaration und der Zuteilung der Zollkontingente (siehe unten „Weitere Infos“).
Equiden können artenschutzrechtlichen Bedingungen unterstehen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“) und kontaktieren Sie allenfalls das BLV.
Bei Zirkustieren müssen allenfalls die speziellen Bedingungen für Zirkustiere beachtet werden.
Für Tiere zur direkten Schlachtung muss zusätzlich die vom Betriebsinhaber ausgefüllte Bestätigung 06/04 über den Gesundheitsstatus und Medikamenteneinsatz für Tiere mitgeführt werden (siehe Gesundheitsbescheinigung / TRACES). Das Dokument muss dem/der tierärztlichen Fleischkontrolleur/-in des Bestimmungsschlachthofes vor der Schlachttieruntersuchung übergeben werden.