• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren aus der EU, für welche es auf der Webseite www.blv.admin.ch keine spezifischen Regelungen gibt.

    Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».  

    (Für Milch und Rogen von Fischen gelten die Einfuhrbedingungen für lebende Wassertiere, und für Bruteier jene für Vögel).


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
    Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss Artikeln 8-11 oder 13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche Grundlagen»).  

    Spezifische Muster existieren für Zuchtmaterial von Hirschen und Kameliden, Hunden und Katzen, und von Landtieren, die in «zugelassenen geschlossenen Einrichtungen» gehalten werden.

    Für Zuchtmaterial von weiteren Tieren werden die Anforderungen im Einzelfall festgelegt.
    Stellen Sie dazu bitte ein schriftliches Gesuch ans BLV (siehe unten „Einfuhrgesuch“). 


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.