• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für die ausgewählten Tiere.

    Sie gelten auch für ursprünglich frei lebende Tiere, wenn sie für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind. 

    Tiere der Aquakultur müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. 


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Für Tiere der Aquakultur, die ausschliesslich in Aquarien oder geschlossenen Gartenteichen gehalten werden, sind weder ein Gesundheitszeugnis noch eine TRACES-Meldung notwendig.

    Bei Sendungen für die Zucht- und Wiederaufstockung (einschliesslich Aufzucht / Mast) muss der Amtstierarzt des Herkunftslandes eine elektronische TRACES-Meldung gemäss Verordnung EG 1251/2008 an den kantonalen Veterinärdienst des Bestimmungsortes absetzen.

    Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.

    In der Schweiz gibt es bisher keine Zonen, Gewässer oder Betriebe mit anerkanntem Seuchenstatus. In Fällen, für welche die Richtlinie 2006/88, bzw. die Verordnung EG 1251/2008 eine TRACES-Meldung ohne Gesundheitsbescheinigung vorschreiben, ist im System das Formular "1251/08 – 2006/88 Intra Trade Notification" zu verwenden.


    Zusätzliche Bedingungen 

    Die Einfuhr von Fischen und Süsswasserkrebsen, die im Anhang 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten. In Bezug auf die Süsswasserkrebse bezieht sich dieses Verbot nur auf die Panzerkrebse (Reptantia). Nicht betroffen von diesem Verbot sind Schwimmkrebse (Natantia), zu denen die Garnelen gehören. 

    Ausnahmen von diesem Verbot werden nur für Speisekrebse der Gattung Cherax und unter gewissen Umständen für Zoos oder Forschungsinstitute gewährt und sind bewilligungspflichtig. Es gelten daher spezifische Bedingungen zur Einfuhr von Tieren der Aquakultur (siehe „Weitere Infos“). 


    Artenschutzrechtliche Einfuhrbewilligung 

    Die Einfuhr von Fisch- und Süsswasserkrebsarten nach Anhang 3 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) ist verboten. 

    Zur Einfuhr von lebenden Fischen, Fischeiern, Fischsamen sowie für Süsswasserkrebse braucht es gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21 Juni 1991 über die Fischerei BGF eine fischereirechtliche Einfuhrbewilligung (soweit Artikel 8 BGF keine Befreiung von der Bewilligungspflicht vorsieht), da sie als landes- oder standortfremd gelten (siehe „Einfuhrgesuche“).

    Keine Einfuhrbewilligung ist u.a. dann erforderlich, wenn Tiere der Aquakultur ausschliesslich zu Zierzwecken in Aquarien oder geschlossenen Gartenteichen gehalten werden.


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen. 

    Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollaktivitäten die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumente. 


    Haltebewilligung 

    Eine kantonale Haltebewilligung ist für alle Fische nötig, die in natürlicher Umgebung länger als 1m werden können. Diese muss vom Halter beim kantonalen Veterinäramt beantragt werden. 


    Besonderes 

    Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“) und wählen Sie die entsprechende Kategorie über die detaillierte Abfrage