Die spezifischen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen sind unter „Weitere Infos“ detailliert aufgeführt.
Die tierischen Nebenprodukte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.
Eine TRACES-Meldung ist in allen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) 1069/2009 vorgesehenen Fällen vorgeschrieben.
Die Sendung muss von einem Handelsdokument nach Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein (siehe unten unter „Handelsdokument“).
Für gewisse tierische Nebenprodukte (z.B. fertiges Heimtierfutter, Jagdtrophäen und Tierpräparate) sind weder eine TRACES-Meldung noch ein Handelsdokument vorgeschrieben (siehe unter „Weitere Infos“ im Dokument „Einfuhr TNP aus der EU und aus Norwegen“).
Zur Einfuhr von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 ist keine seuchenpolizeiliche Bewilligung des BLV notwendig.
Für alle tierischen Nebenprodukte, die nicht zu Standardbedingungen eingeführt werden können (K1- und K2-Produkte) braucht es eine Einfuhrbewilligung. Stellen Sie bitte ein schriftliches Einfuhrgesuch ans BLV (siehe unten „Einfuhrgesuche“).
Der Herkunftsbetrieb muss für den Import zugelassen sein.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen.
Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollaktivitäten die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumente.
Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“) und stellen Sie gegebenenfalls ein Einfuhrgesuch (siehe „Einfuhrgesuche“). Im Fall, dass eine Einfuhrbewilligung benötigt wird, muss nach der Einfuhr die Artenschutzkontrolle gemacht werden:
Die Sendung muss beim Zoll angemeldet und innert 48 Stunden (zwei Arbeitstage) bei der gewählten Artenschutz-Kontrollstelle präsentiert werden (siehe „Weitere Infos“). Die Gebühr für die Artenschutzkontrolle wird im Voraus durch den Zoll eingezogen.