Gemäss den bilateralen Abkommen EU-CH müssen die Tiere den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
Die Tiere müssen von einer Gesundheitsbescheinigung des Betriebsinhabers begleitet sein (siehe unten unter „Gesundheitsbescheinigung / TRACES“). Im Falle von Papageienvögeln (Psittacidae) muss das Dokument von einer amtlichen Tierärztin oder einem Tierarzt visiert sein, dem diese Aufgabe von der zuständigen Behörde übertragen wurde.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen.
Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“) und wählen Sie die entsprechende Kategorie über die detaillierte Abfrage.