• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für Grenzübertritte mit Landtieren in «Wanderzirkussen» und «Dressurnummern» [Definitionen siehe Art. 2 Ziffern 33-34 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688].

    Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung «INTRA Landtiere» (EU) 2020/688 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».

    Vereinzelt findet man ergänzende Bestimmungen auch in weiteren Erlassen: so gelten für das Verbringen von lebenden Tieren empfänglicher Arten und deren Zuchtmaterial auch die «Blauzungenanforderungen» nach Anhang V Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung EU 2020/689 («Überwachung und Seuchenstatus»).  


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Es ist keine «Veterinärbescheinigung» nötig. Allerdings ist vor jedem Verbringen eine amtliche Kontrolle vorgeschrieben, die der zuständigen Veterinärbehörde spätestens 10 Tage im Voraus anzumelden ist (Art. 70, 66 und 94 der Durchführungsverordnung EU 2020/688); siehe ausserdem Delegierte Verordnung EU 2029/2035 (Artikel 28, 77-79 und die Übergangsmassnahmen nach Artikel 84. Die «Rechtlichen Grundlagen» finden Sie unten auf dieser Seite).


    Zusätzliche Bedingungen 

    Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“. 


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.


    Besonderes 

    Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.