Die Einfuhrregelungen
für «Geflügel» gelten für alle Vögel
aus der EU (einschliesslich Zuchttiere und Bruteier), die zur Erzeugung von
Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von
Wildbeständen bestimmt sind.
Für
alle aus anderen Gründen in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus der EU gelten
die Einfuhrregelungen für (andere)
«in Gefangenschaft gehaltene Vögel» oder deren Bruteier. Das schliesst
auch Vögel ein, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe,
zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.
(für das Reisen
mit Vögeln als Heimtiere gelten erleichterte Auflagen; davon ausgenommen sind Hühner,
Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und
Laufvögel)
Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung «INTRA Landtiere» (EU) 2020/688 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».
Die Schweiz gilt in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit als Land mit anerkanntem Status «ohne Impfung und seuchenfrei». Die in der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 für «Geflügel» [und auch für Hühnervögel (Galliformes), wenn sie zu den (anderen) «in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln» gehören] vorgesehenen Zusatzgarantien gelten deshalb für Sendungen in die Schweiz.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und
dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss
Artikeln 6-7 / 12-13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden
Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen
Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in
elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche
Grundlagen»).
In Ausnahmefällen ist für Grenzübertritte mit (anderen) «in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln» gemäss Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 keine (neue) Veterinärbescheinig nötig, Z.B. bei der Rückkehr von Ausstellungen oder von Flugschauen. Ebenfalls keine Veterinärbescheinigung braucht es für Grenzübertritte zum «Auflassen» von Brieftauben» (mit anschliessendem Rückflug).
Für Geflügel zur direkten Schlachtung braucht es ausserdem eine Gesundheitsmeldung (siehe unten).
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Für viele Nutztierarten gibt es landwirtschaftsrechtliche Einfuhrvorschriften wie Generaleinfuhrbewilligung / Kontingente (s. unten «weitere Infos» > Einfuhr von Agrarprodukten).
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
In bestimmten Fällen wird Zuchtgeflügel nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Die geplante Einfuhr ist dem zuständigen kantonalen Veterinäramt 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft zu melden.
Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.