Die Einfuhrbedingungen gelten für tierpathogenes, infektiöses Material sowie für Stoffe und Gegenstände, die Träger von Seuchenerregern sein können (z.B. Mikroorganismen als Laborproben zu Analyse- und Forschungszwecken, oder Mustersendungen für das Testen von Maschinen, die Entwicklung von Produkten). Siehe auch „Besonderes“.
Die spezifischen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen sind unter „Weitere Infos“ detailliert aufgeführt.
Probematerial von Lebens- und Futtermitteln, das nicht (mehr) verkehrstauglich ist, darf ohne Bewilligung eingeführt werden, wenn es für Analysen in Schweizer Labors bestimmt ist. Die Sendungen müssen als "Laborproben" gekennzeichnet sein.
Zur Einfuhr von anderen Mustersendungen und Laborproben und von sonstigem tierpathogenem Material richten Sie bitte ein schriftliches Gesuch ans BLV (siehe „Einfuhrgesuche“).
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen.
Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“). Proben/Muster von geschützten Tierarten brauchen eine artenschutzrechtliche Einfuhrbewilligung (ausser Blut- und Gewebeproben von Affen nach CITES Anhang II für die Pharmaindustrie) sowie eine CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes.
Solche Sendungen müssen beim Zoll angemeldet und innert 48 Stunden (zwei Arbeitstage) bei einer Artenschutz-Kontrollstelle präsentiert werden. Ausgenommen von der physischen Kontrolle sind Blut- und Gewebeproben von Affen nach CITES Anhang II (für die Pharmaindustrie), welche nur eine Dokumentenkontrolle erfordern (siehe Dokument „Artenschutzkontrolle ohne Einfuhrbewilligung“ unter „Weitere Infos“).
Die Gebühr für die Artenschutzkontrolle wird im Voraus durch den Zoll eingezogen.
Bei Fragen und Unklarheiten kontaktieren Sie bitte das BLV.