• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für alle Tiere aus der EU derjenigen Arten, für welche auf der Seite www.blv.admin.ch keine «eigenen» Regelungen publiziert sind
     [z.B. alle Wirbellosen Landtiere (ausser Bienen und Hummeln), oder auch alle wasserbewohnenden Tiere (ausser marine Säugetiere und Tiere, die unter die Definition «Wassertier» fallen. Letztere sind die Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii, die wasserbewohnenden Weichtiere des Stammes Mollusca, und die wasserbewohnenden Krebstiere des Unterstamms Crustacea]  

    Gemäss bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Da es im vorliegenden Fall keine harmonisierten Bestimmungen gibt, gelten nationale Bedingungen.  


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Es sind weder eine TRACES-Meldung noch Gesundheitsdokumente notwendig.


    Zusätzliche Bedingungen 

    Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“. 


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.


    Besonderes 

    Wo zutreffend sind die massgeblichen Regelungen aus anderen Rechtsbereiche zu beachten, wie Natur- und Faunaschutz, Invasive gebietsfremde Arten, Pflanzenschutz.