Die Einfuhrbedingungen
gelten für alle Tiere aus der EU derjenigen Arten, für welche auf der Seite www.blv.admin.ch keine «eigenen» Regelungen publiziert
sind
[z.B. alle Wirbellosen
Landtiere (ausser Bienen und Hummeln), oder auch alle wasserbewohnenden Tiere (ausser
marine Säugetiere und Tiere, die unter die Definition «Wassertier» fallen. Letztere
sind die Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes,
Sarcopterygii und Actinopterygii, die wasserbewohnenden Weichtiere des
Stammes Mollusca, und die wasserbewohnenden Krebstiere des Unterstamms
Crustacea]
Gemäss bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Da es im vorliegenden Fall keine harmonisierten Bestimmungen gibt, gelten nationale Bedingungen.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Es sind weder eine TRACES-Meldung noch Gesundheitsdokumente notwendig.
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
Wo zutreffend sind die massgeblichen Regelungen aus anderen Rechtsbereiche zu beachten, wie Natur- und Faunaschutz, Invasive gebietsfremde Arten, Pflanzenschutz.