Die Einfuhrbedingungen gelten für Hausschweine aus der EU (aus der Familie der Suidae die Arten der Gattungen Babyrousa ssp., Hylochoerus ssp., Phacochoerus ssp., Porcula ssp., Potamochoerus ssp., Sus ssp.).
Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung «INTRA Landtiere» (EU) 2020/688 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».
Vereinzelt findet man ergänzende Bestimmungen auch in weiteren Erlassen: so gelten für das Verbringen von lebenden Tieren empfänglicher Arten und deren Zuchtmaterial auch die «Blauzungenanforderungen» nach Anhang V Teil II Kapitel II der Delegierten Verordnung EU 2020/689 («Überwachung und Seuchenstatus»).
Die Schweiz gilt in Bezug auf Schweine als anerkannt frei von Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV).
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und
dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss
Artikeln 6-7 / 12-13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden
Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen
Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in
elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche
Grundlagen»).
Für
Tiere zur direkten Schlachtung muss zusätzlich die vom Betriebsinhaber
ausgefüllte Bestätigung 06/04 über den Gesundheitsstatus und
Medikamenteneinsatz für Tiere mitgeführt werden. Das Dokument muss dem/der
tierärztlichen Fleischkontrolleur/-in des Bestimmungsschlachthofes vor der
Schlachttieruntersuchung übergeben werden. Siehe unten „Weitere Infos“.
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Für viele Nutztierarten gibt es landwirtschaftsrechtliche Einfuhrvorschriften wie Generaleinfuhrbewilligung / Kontingente (s. unten «weitere Infos» > Einfuhr von Agrarprodukten).
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
Die Tiere werden nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Die geplante Einfuhr ist dem zuständigen kantonalen Veterinäramt 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft zu melden.
Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.