Die Einfuhrbedingungen gelten sowohl für die gewerbliche Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen (d.h. es findet ein Besitzerwechsel statt), als auch für private Einfuhren von insgesamt mehr als fünf Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU. Für private Einfuhren mit insgesamt bis zu fünf solcher Tiere gelten die Heimtierregelungen: Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen.
(für Einfuhren von in «zugelassenen geschlossenen Einrichtungen gehaltenen Tieren gelten besondere Regelungen)
Zur Einfuhr müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Infos“). Die tierärztliche Untersuchung (frühestens 48 Stunden vor der Abreise) muss im amtlichen (TRACES-) Zeugnis bestätigt werden.
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und
dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss
Artikeln 6-7 / 12-13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden
Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen
Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in
elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche
Grundlagen»).
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.
Definitiv importierte Hunde müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt in der zentralen Hundedatenbank registriert werden. Die Halter müssen zuvor bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erfasst worden sein. In einigen Kantonen ist die Haltung von Hunden bestimmter Rassen verboten oder an besondere Auflagen geknüpft. Informieren Sie sich falls nötig vor der geplanten Einfuhr beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.
Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr von Hunden und Katzen, welche die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, sind nur in seltenen Fällen möglich, z.B. wenn die Tiere (gemäss tierärztlichem Attest) aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können (siehe unten „Einfuhrgesuch“).