• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für Honigbienen und Hummeln aus der EU
    (der Art Apis mellifera, bzw. der Gattung Bombus) 

    Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung «INTRA Landtiere» (EU) 2020/688 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».

    Für Hummeln aus «von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben» sehen die Regelungen eine Reihe von Ausnahmen vor.


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
    Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss Artikeln 6-7 / 12-13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche Grundlagen»).


    Zusätzliche Bedingungen 

    Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“. 


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.

    Die Tiere werden nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Die geplante Einfuhr ist dem zuständigen kantonalen Veterinäramt 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft zu melden.