Die Einfuhrbedingungen gelten für andere Carnivora aus der EU als Hunde, Katzen oder Frettchen.
[für Einfuhren von Tieren in «zugelassene geschlossene Einrichtungen» (wie Zoos), und für Zirkustiere, gelten besondere Regelungen]
Als Folge der bilateralen Abkommen gelten im Verkehr mit der Schweiz die gleichen Regelungen wie für das «Verbringen» zwischen Mitgliedstaaten der EU. Die Verordnung (EU) 2016/429 legt die Rahmenbedingungen fest, welche durch die Detailbestimmungen der Delegierten Verordnung «INTRA Landtiere» (EU) 2020/688 ergänzt werden. Siehe unten «Rechtliche Grundlagen».
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Abhängig von der Tier- oder Warenkategorie und
dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dafür die TRACES-Version des gemäss
Artikeln 6-7 / 12-13 (resp. Anhang I) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 zutreffenden
Bescheinigungsmusters zu verwenden. Ausserdem muss das Original der amtlichen
Bescheinigung die Sendung begleiten, in Papierform - oder auch in
elektronischer Form, sobald dies technisch möglich ist (Siehe unten «Rechtliche
Grundlagen»).
Die Einfuhr gewisser Tierarten untersteht zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Siehe unten „Weitere Infos“.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Für Fragen zum Zollrecht oder zur Zollanmeldung wenden Sie sich an die Zollbehörden.
Eine tierschutzrechtliche Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist zur Haltung vieler Wildtierarten notwendig, und falls Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen: Handel, Werbung, Tierausstellungen, Zoos, Zirkusse, und/oder für Tierversuche.