• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für alle anderen Säugetiere, für welche es (nach dem Ausschlussprinzip) keine eigenen spezifischen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen gibt. Beachten Sie gegebenenfalls die spezifischen Bedingungen für die Einfuhr in zugelassene Einrichtungen oder Institute. (Affen und Halbaffen dürfen nur zwischen solchen Einrichtungen ausgetauscht werden). 

    Gemäss den bilateralen Abkommen EU-CH müssen die Tiere den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen. 


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Für folgende „andere Säugetiere“ muss der Amtstierarzt des Herkunftslandes  eine elektronische TRACES-Meldung an den kantonalen Veterinärdienst des Bestimmungsortes absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.

    • Fleischfresser einschliesslich aller Meeressäuger (z.B. Katzenartige, Hundeartige einschliesslich der Füchse, Bären, Kleinbären, Marderartige, Schleichkatzen, Erdwölfe, Hyänen, Walrosse, Robben)
    • Beuteltiere
    • Hautflügler (Fledermäuse, Flughunde)
       

    Die o.g. Fleischfresser, Beuteltiere und Hautflügler müssen von einem TRACES-Zeugnis „nicht-harmonisierte Arten“ begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig. 

    Tiere der übrigen Säugerarten (keine „eigenen“ Einfuhrbedingungen und oben nicht erwähnt – z.B. Insektenfresser) müssen von einer Gesundheitsbescheinigung des Betriebsinhabers begleitet sein (siehe unten unter „Gesundheitsbescheinigung / TRACES“). 


    Artenschutzrechtliche Einfuhrbewilligung 

    Für den Import ist eine Einfuhrbewilligung des BLV vorgeschrieben. 


    Artenschutzrechtliche Bedingungen  

    Handelt es sich um eine geschützte Art, muss die Sendung bei der Einfuhr zusätzlich zur Einfuhrbewilligung vom Original einer CITES-Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes begleitet sein. 

    Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES Arten-Checkliste (siehe „Weitere Infos“). 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollaktivitäten die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumente. 

    Artenschutzkontrolle

    Die Sendung muss beim Zoll angemeldet und innert 48 Stunden (zwei Arbeitstage) bei der gewählten Artenschutz-Kontrollstelle präsentiert werden (siehe „Weitere Infos“). Die Gebühr für die Artenschutzkontrolle wird im Voraus durch den Zoll eingezogen.


    Haltebewilligung 

    Zur Haltung von Wildtieren ist allenfalls eine Haltebewilligung nötig, welche beim zuständigen kantonalen Veterinäramt beantragt werden muss. Die betroffenen Tierarten sind in der Tierschutzverordnung, Artikel 89-92 aufgelistet. 


    Besonderes 

    Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“).