• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten sowohl für die gewerbliche Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen (d.h. es findet ein Besitzerwechsel statt), als auch für private Einfuhren von insgesamt mehr als fünf Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU. Für private Einfuhren mit insgesamt bis zu fünf solcher Tiere gelten die Heimtierregelungen: Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen.

    (für Einfuhren von in «zugelassenen geschlossenen Einrichtungen gehaltenen Tieren gelten besondere Regelungen)

    Zur Einfuhr müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    • Tollwut-Schutz
    • Es muss mindestens 21 Tage vor Einreise geimpft werden. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist. Eine Erstimpfung wird nur dann anerkannt, wenn sie frühestens im Alter von zwölf Wochen durchgeführt worden ist.
    • Jungtiere: Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz eingeführt werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind, oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist (siehe Musterdokument unten unter „Administration und Infos“).
    • Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist aus Tierschutzgründen verboten - es sei denn, sie reisen in Begleitung ihrer Mutter (oder Amme).
    • Kennzeichnung
    • Die Tiere müssen mit einem Mikrochip (nach ISO-Normen 11784 oder 11785) gekennzeichnet sein.
    • Europäischer Heimtierpass
    • Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten Heimtierpass begleitet sein. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt das neue Format.

    Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Infos“). Die tierärztliche Untersuchung (frühestens 48 Stunden vor der Abreise) muss im amtlichen (TRACES-) Zeugnis bestätigt werden.


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden. 

    Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis „92/65 E I" begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig. 


    Seuchenpolizeiliche Einfuhrbewilligung 

    Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr von Hunden und Katzen, welche die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, sind nur in seltenen Fällen möglich, z.B. wenn die Tiere  (gemäss tierärztlichem Attest) aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können (siehe unten „Einfuhrgesuch“). 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Haltebewilligung 

    Zur Haltung von Wildtieren ist allenfalls eine Haltebewilligung nötig, welche beim zuständigen kantonalen Veterinäramt beantragt werden muss. Die betroffenen Tierarten sind in der Tierschutzverordnung, Artikel 89-92 aufgelistet. 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist notwendig, falls die Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen:

    • Handel
    • Abgabe von Findel- und Verzichttieren (Handelsbewilligung)
    • Werbung
    • Tierausstellungen
    • Kleintiermärkte
    • Zoos
    • Zirkusse
    • und/oder für Tierversuche.

    Bitte informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.