Die Einfuhrbedingungen gelten sowohl für die gewerbliche Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen (d.h. es findet ein Besitzerwechsel statt), als auch für private Einfuhren von insgesamt mehr als fünf Hunden, Katzen und Frettchen aus der EU. Für private Einfuhren mit insgesamt bis zu fünf solcher Tiere gelten die Heimtierregelungen: Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen.
(für Einfuhren von in «zugelassenen geschlossenen Einrichtungen gehaltenen Tieren gelten besondere Regelungen)
Zur Einfuhr müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten (siehe „Weitere Infos“). Die tierärztliche Untersuchung (frühestens 48 Stunden vor der Abreise) muss im amtlichen (TRACES-) Zeugnis bestätigt werden.
Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden.
Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis „92/65 E I" begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig.
Ausnahmebewilligungen für die Einfuhr von Hunden und Katzen, welche die Einfuhrbedingungen nicht erfüllen, sind nur in seltenen Fällen möglich, z.B. wenn die Tiere (gemäss tierärztlichem Attest) aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können (siehe unten „Einfuhrgesuch“).
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Zur Haltung von Wildtieren ist allenfalls eine Haltebewilligung nötig, welche beim zuständigen kantonalen Veterinäramt beantragt werden muss. Die betroffenen Tierarten sind in der Tierschutzverordnung, Artikel 89-92 aufgelistet.
Eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist notwendig, falls die Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen:
Bitte informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.