• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für Hausschweine inklusive Minipigs (Familie Suidae).

    Zur Einfuhr der Tiere ist allenfalls eine Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft erforderlich (siehe „Weitere Infos“). 

    Die Tiere werden nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Die geplante Einfuhr ist dem zuständigen kantonalen Veterinäramt 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft zu melden. 

    Die spezifischen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen sind unter „Weitere Infos“ detailliert aufgeführt. 

    Die Tiere müssen die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Hausschweinen gemäss Richtlinie 64/432/EWG  erfüllen.

    Die spezifischen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen sind unter „Weitere Infos“ detailliert aufgeführt. 


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden. 

    Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis 64/432 F2 Schwein begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig. 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen. 

    Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollaktivitäten die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumente. 


    Besonderes 

    Für Tiere zur direkten Schlachtung muss zusätzlich die vom Betriebsinhaber ausgefüllte Bestätigung 06/04 über den Gesundheitsstatus und Medikamenteneinsatz für Tiere mitgeführt werden (siehe Gesundheitsbescheinigung / TRACES). Das Dokument muss dem/der tierärztlichen Fleischkontrolleur/-in des Bestimmungsschlachthofes vor der Schlachttieruntersuchung übergeben werden. 

    Eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist notwendig, falls die Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen:

    • Handel
    • Werbung
    • für Tierausstellungen
    • Zoos
    • Zirkusse
    • und/oder für Tierversuche.

    Bitte informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.