• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für Hausrinder inkl. Zebu, Hausyak, Hausbüffel sowie als Nutztier gehaltene amerikanische Bisons (Bison bison). 

    Sie gelten nicht für amerikanische Bisons, die in Tierparks gehalten werden. Für sie gelten die Einfuhrbedingungen wie für Hirsche. 

    Zur Einfuhr der Tiere ist allenfalls eine Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft erforderlich (siehe „Weitere Infos“). 

    Die Tiere werden nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Die geplante Einfuhr ist dem zuständigen kantonalen Veterinäramt 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft zu melden. 

    Die spezifischen seuchenpolizeilichen Einfuhrbedingungen sind unter „Weitere Infos“ detailliert aufgeführt. 


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden. 

    Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis 64/432 F1 Rind begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig. 


    Zusätzliche Bedingungen 

    Blauzungenkrankheit: Im Verkehr zwischen „Sperrzonen“  gelten die Zusatzanforderungen gemäss Verordnung (EG) 1266/2007.


    Seuchenpolizeiliche Einfuhrbewilligung 

    Wenn die Standardbedingungen nicht erfüllt werden können (z.B. für die Rückkehr nach einem Kurzaufenthalt zur Teilnahme an Ausstellungen im Ausland), wird allenfalls eine Wiedereinfuhrbewilligung benötigt (siehe „Einfuhrgesuche“). 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen. 

    Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollaktivitäten die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumente. 


    Besonderes 

    Für Tiere zur direkten Schlachtung muss zusätzlich die vom Betriebsinhaber ausgefüllte Bestätigung 06/04 über den Gesundheitsstatus und Medikamenteneinsatz für Tiere mitgeführt werden (siehe Gesundheitsbescheinigung / TRACES). Das Dokument muss dem/der tierärztlichen Fleischkontrolleur/-in des Bestimmungsschlachthofes vor der Schlachttieruntersuchung übergeben werden. 

    Tiere, die zur Sömmerung oder zwecks eines Grenzweidegangs eingeführt werden, müssen von einer zusätzlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. Bitte informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Veterinäramt. 

    Eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt ist notwendig, falls die Tiere zu einem der folgenden Zwecke eingeführt werden sollen:

    • Handel
    • Werbung
    • für Tierausstellungen
    • Zoos
    • Zirkusse
    • und/oder für Tierversuche.

    Bitte informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Veterinäramt.