Gemäss den bilateralen Abkommen EU-CH müssen die Tiere den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen.
Für Salamander und Molche muss der Amtstierarzt des Herkunftslandes eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden (s. unten „Gesundheitsbescheinigung / TRACES“).
In allen anderen Fällen ist keine Gesundheitsbescheinigung notwendig.
Die Tiere dürfen keine Krankheitsanzeichen aufweisen. Sie müssen aus Betrieben bzw. Gebieten stammen, die keinen Sperrmassnahmen unterworfen sind.
Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen.
Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen.
Zur Haltung von Wildtieren ist allenfalls eine Haltebewilligung nötig, welche beim zuständigen kantonalen Veterinäramt beantragt werden muss. Die betroffenen Tierarten sind in der Tierschutzverordnung, Artikel 89-92 aufgelistet.
Gewisse Tierarten unterstehen zusätzlich artenschutzrechtlichen Bedingungen. Bitte verifizieren Sie den Schutzstatus in der CITES-Artenliste (siehe „Weitere Infos“) und wählen Sie die entsprechende Kategorie über die detaillierte Abfrage.