• Geltungsbereich / Voraussetzungen 

    Die Einfuhrbedingungen gelten für die Europäischen Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.). 

    Die Tiere werden nach der Einfuhr gemäss Weisungen des Kantonstierarztes einer amtstierärztlichen Überwachung unterstellt. Die geplante Einfuhr ist dem zuständigen kantonalen Veterinäramt 10 Tage vorher und das Eintreffen der Tiere spätestens 24 Stunden nach der Ankunft zu melden. 

    Gemäss den bilateralen Abkommen EU-CH müssen die Tiere den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen. 


    Gesundheitsbescheinigung / TRACES 

    Der Amtstierarzt des Herkunftslandes muss eine elektronische TRACES-Meldung absetzen. Der Schweizer Bestimmungsbetrieb muss vor dem erstmaligen Import durch die kantonale Behörde im elektronischen System TRACES erfasst werden. 

    Die Tiere müssen von einem TRACES-Zeugnis 92/65/EWG EII "Bienen/Bienenköniginnen und Hummeln" begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebene Original ist zulässig. 


    Übergeordnete Schutzmassnahmen 

    Es gelten immer die am Tag der Einfuhr aktuellen Schutzmassnahmen


    Kontrolle bei der Einfuhr 

    Beachten Sie, dass nicht alle Tier- und Warenkategorien über jeden beliebigen Grenzübergang in die Schweiz eingeführt werden können. Die Zollbehörden entscheiden allein über die Zuständigkeit der einzelnen Zollstellen. 

    Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen im Rahmen ihrer Kontrollaktivitäten die vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumente.